Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem*der Auftraggeber*in und der Auftragnehmerin (Katrin Bernreiter, studiohyeah consulting e.U., folglich „die Auftragnehmerin“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des*der Auftraggebenden sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang eines Auftrages/Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Im Fall des Falles ist die Auftragnehmerin berechtigt, sofern nicht anders vereinbart, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und den Auftraggebenden.
3. Aufklärungspflicht der Auftraggebenden/Vollständigkeitserklärung
3.1 Der*die Auftraggebende sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages am Geschäftsstandort des Auftraggebenden ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der*die Auftraggebende wird die Auftragnehmerin über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – sofern Auftragsrelevant – informieren und stellt ihr alle relevanten Information zur gewissenhaften Auftragserledigung zur Verfügung.
3.3 Der*die Auftraggebende sorgt dafür, dass die Auftragnehmerin auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
3.4 Der*die Auftraggebende sorgt dafür, dass seine Mitarbeitenden und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmendenvertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner*innen verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit von eventuell beauftragten Dritten der Auftragnehmerins zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote der Auftraggebenden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung/Berichtspflicht
5.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit - und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter - dem Arbeitsfortschritt entsprechend den Auftraggebenden Bericht zu erstatten.
5.2 Wenn zutreffend: Den Schlussbericht erhalten die Auftraggebenden in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht, Nutzungsrecht
6.1 Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und eventuell beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Workshopmaterialien, Illustrationen, Graphic Recordings, Bildmaterial, etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von den Auftraggebenden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden („Werknutzungsrecht“/ausschließliches Nutzungsrecht).
Die Auftraggebenden sind insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche, honorarwirksame Zustimmung der Auftragnehmerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin gegenüber Dritten. Die den Auftraggebenden (bzw. bei Agenturen deren Kunden), eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
6.2 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
6.3 Der Verstoß der Auftraggebenden gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen, auch vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
6.4 Besteht seitens der Auftraggebenden nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages der Wunsch, die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies ein der jeweiligen Nutzung entsprechendes Nutzungsrecht; wenn diese von Dritten oder den Auftraggebenden verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der*die Auftraggebende die Übergabe digitaler Dateien, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird die Auftraggebenden hiervon gegebenenfalls unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch der Auftraggebenden erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung/Schadenersatz
8.1 Die Auftragnehmerin haftet den Auftraggebenden für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche der Aufraggebenden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der*die Auftraggebende hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
8.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den*die Auftraggebenden ab. Der*die Auftraggebende wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung/Datenschutz
9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggebenden erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werks sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werks zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient*innen der Auftraggebenden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretenden, deren sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der*die Auftraggebende leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
9.6 Bei einer Präsenzveranstaltung – mit expliziter Ausnahme von Aufträgen im Bereich Graphic Recording sowie für Vorträge - ist die Anfertigung von Foto-, Film- oder Audioaufnahmen nicht gestattet, es sei denn es gibt eine ausdrückliche vorhergehende Vereinbarung.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Auftrags erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen den Auftraggebenden und der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin wie am Rechnungsdokument ausgewiesen fällig.
10.2 Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin von den Auftraggebenden zusätzlich zu ersetzen sofern nicht anders vereinbart.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggebenden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von (Zwischen-)Abrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggebenden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der*die Auftraggebende erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
12. Abschluss & Dauer des Vertrages
12.1 Produktauswahl, Vertragsschluss und Vertragsabwicklung erfolgen in deutscher oder englischer Sprache.
12.2 Der aktuelle Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.3 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein*e Vertragspartner*in wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein*e Vertragspartner*in nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen, und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse den anderen Vertragspartner*innen bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Storno-Recht und Rücktrittsvorbehalt bei Mindestzahl an Teilnehmenden
13.1 Für Live-Onlinekurse sowie Präsenzveranstaltungen räumt die Auftragnehmende den Auftraggebenden ein vertragliches Stornorecht zu folgenden Bedingungen ein: Sofern bis zum Ablauf des 30. Tages vor Kursbeginn in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen, dass eine Buchung storniert werden soll, erstattet die Auftragnehmerin den Auftraggebenden 80% des Veranstaltungspreises. Die Auftraggebenden erhalten darüber eine entsprechende Korrekturrechnung. Dieses Stornorecht schränkt das Verbraucher-Widerrufsrecht – soweit ein solches zusteht – nicht ein, sondern gilt zu Gunsten der Auftraggebenden zusätzlich.
13.2 Ist in einer Angebotsbeschreibung für einen Live-Onlinekurs oder eine Präsenzveranstaltung eine Mindestteilnehmendenzahl genannt, behält sich die Auftragnehmende für dieses Angebot den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass die Buchungen dieses Angebotes die Mindestteilnehmendenzahl nicht erreichen. Ist in der Angebotsbeschreibung für einen Live-Onlinekurs oder eine Präsenzveranstaltung keine Mindestteilnehmendenzahl explizit genannt, behält sich studiohyeah consulting e.U für dieses Angebot den Rücktritt vom Vertrag vor, für den Fall, dass die Buchungen dieses Angebotes die Mindestteilnehmendenzahl von 6 Personen nicht erreichen.
In all den genannten Fällen kann die Auftragnehmerin bei Live-Onlinekursen bis 10 Uhr am Tag vor dem geplanten Beginn des Live-Onlineangebots, bei Präsenzveranstaltungen bis 10 Uhr am siebten Tag vor dem geplanten Beginn der Präsenzveranstaltung vom Vertrag zurücktreten und die jeweilige Veranstaltung absagen.
Die Rücktrittserklärung wird im Fall des Falles jeweils per E-Mail übermittelt. Bereits gezahlte Entgelte werden unverzüglich erstattet.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
14.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin oder – so vereinbart – der Geschäftsstandort der Vertragspartner*innen. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.
15. Mediationsklausel
15.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
15.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.